Impressum und Datenschutz auf der Handwerker-Website
Jede geschäftliche Website braucht ein Impressum und eine Datenschutzerklärung. Dieser Artikel listet auf, was nach dem Digitale-Dienste-Gesetz und der Datenschutz-Grundverordnung hineingehört, was zusätzlich gilt, wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben, und welche Bausteine Sie sich sparen können. Er ist eine Übersicht und ersetzt keine Rechtsberatung.
Das Impressum ist eine Liste, die man abhaken kann
Die Pflichtangaben stehen in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes, kurz DDG. Es hat im Mai 2024 das Telemediengesetz abgelöst. Wenn in älteren Ratgebern oder in Ihrem bestehenden Impressum noch vom TMG die Rede ist, ist das kein Beinbruch, aber ein Zeichen dafür, dass der Text länger nicht angesehen wurde.
Für einen normalen Handwerksbetrieb ist die Liste kurz. Was nicht auf Sie zutrifft, lassen Sie weg: Ein Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag braucht keine Registerzeile, und wer keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat, erfindet auch keine.
- Name des Inhabers, bei einer GmbH oder UG zusätzlich Rechtsform und Name des Geschäftsführers
- Die vollständige Anschrift des Betriebs. Ein Postfach genügt nicht, es muss eine Anschrift sein, unter der man Sie erreichen und anschreiben kann
- Eine E-Mail-Adresse. Sie ist im Gesetz ausdrücklich genannt. Dazu ein zweiter Weg für schnelle Kontaktaufnahme, in der Praxis die Telefonnummer. Ein Kontaktformular kann ergänzen, die E-Mail-Adresse aber nicht ersetzen
- Registergericht und Registernummer, falls Sie eingetragen sind
- Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz, falls vorhanden. Nicht die Steuernummer vom Finanzamt, die gehört nicht ins Netz
- Bei zulassungspflichtigem Handwerk: zuständige Handwerkskammer, gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde, dazu ein Hinweis auf die Handwerksordnung und wo sie nachzulesen ist
- Ab elf Mitarbeitern: die Angabe nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, ob Sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Betriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten sind davon ausgenommen
Zulassungspflichtiges Handwerk bedeutet zwei Zeilen mehr
Ob Ihr Gewerk zulassungspflichtig ist, steht in der Anlage A der Handwerksordnung. Dort finden sich unter anderem Elektrotechniker, Installateur und Heizungsbauer, Maurer und Betonbauer, Zimmerer, Dachdecker und Kraftfahrzeugtechniker. Seit 2020 sind außerdem mehrere Gewerke zurück in die Anlage A gewechselt, darunter Fliesenleger, Estrichleger, Parkettleger und Raumausstatter. Wer in der Handwerksrolle eingetragen ist, gehört in aller Regel dazu.
Dann nennen Sie im Impressum die Kammer, bei der Sie geführt werden, und die Berufsbezeichnung in der gesetzlichen Form, also zum Beispiel Elektrotechnikermeister, verliehen in der Bundesrepublik Deutschland. Dazu gehört die berufsrechtliche Regelung, das ist die Handwerksordnung, mit einem Hinweis darauf, wo der Leser sie einsehen kann. Bei zulassungsfreien und handwerksähnlichen Gewerben aus den Anlagen B1 und B2 entfällt dieser Block meist.
Wenn Sie eine Berufshaftpflichtversicherung haben, gehören Name und Anschrift des Versicherers sowie der räumliche Geltungsbereich dazu. Diese Pflicht kommt nicht aus dem DDG, sondern aus der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, die für Dienstleistungserbringer gilt.
Erreichbar heißt: von jeder Seite aus, mit dem Wort Impressum
Das Gesetz verlangt, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. In der Praxis heißt das: ein Link im Fußbereich jeder Unterseite, beschriftet mit dem Wort Impressum. Kreative Bezeichnungen wie Über uns oder Kontakt allein sind ein unnötiges Risiko, weil der Leser das Impressum darunter nicht vermutet.
Die Datenschutzerklärung braucht einen eigenen Link daneben. Sie in das Impressum hineinzuschieben ist verbreitet, aber keine gute Idee, weil beide Texte verschiedene Zwecke haben und getrennt auffindbar sein sollen.
Die Impressumspflicht endet nicht bei der Website. Wenn Sie geschäftlich ein Profil bei Facebook, Instagram oder einem Branchenportal betreiben, gilt sie dort ebenso. In den meisten Fällen reicht dort ein Feld mit einem Link auf das Impressum Ihrer Website.
Die Datenschutzerklärung beschreibt, was Ihre Website tatsächlich tut
Artikel 13 der DSGVO verlangt, dass Sie Menschen darüber informieren, was mit ihren Daten passiert, bevor es passiert. Auf einer Handwerker-Website betrifft das meist drei Dinge: die Protokolldateien des Hosters, das Kontaktformular und alles, was von fremden Servern nachgeladen wird.
Der entscheidende Punkt wird oft übersehen: Die Erklärung muss zu Ihrer Website passen. Ein Text aus dem Generator, der Newsletter, Onlineshop und drei Analysewerkzeuge beschreibt, die Sie gar nicht einsetzen, ist nicht nur überflüssig, sondern schlicht falsch.
- Wer verantwortlich ist, mit Kontaktdaten, und ob es einen Datenschutzbeauftragten gibt
- Welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden und auf welcher Rechtsgrundlage
- Wer die Daten bekommt: Hoster, E-Mail-Anbieter, Kartendienst, Terminbuchung
- Ob Daten in Länder außerhalb der EU gehen und auf welcher Grundlage
- Wie lange gespeichert wird oder nach welchen Kriterien sich das bestimmt
- Die Rechte der Betroffenen: Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch, Datenübertragbarkeit und der Widerruf einer Einwilligung
- Das Recht, sich bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde des Landes zu beschweren
Vier Fehler, die auf Handwerker-Websites regelmäßig vorkommen
Der bekannteste sind Schriftarten, die beim Aufruf der Seite direkt von einem Google-Server geladen werden. Dabei wird die IP-Adresse des Besuchers dorthin übertragen. Das Landgericht München I hat dafür im Januar 2022 einem Kläger hundert Euro Schadensersatz zugesprochen, woraufhin eine Welle von Abmahnschreiben durchs Land ging. Technisch ist die Sache in zehn Minuten erledigt: Die Schriftdateien werden auf den eigenen Server gelegt und von dort geladen.
Der zweite ist die eingebettete Karte oder das eingebettete Video. Beides baut eine Verbindung zum Anbieter auf, sobald die Seite geladen wird, und dafür brauchen Sie eine vorherige Einwilligung. Eine Vorschaugrafik, die erst auf Klick die echte Karte lädt, löst das Problem ohne Banner.
Der dritte ist das Kontaktformular. Wohin geht die Mail, wer kann unterwegs mitlesen, wie lange liegt die Anfrage in Ihrem Postfach? Wenn ein externer Formulardienst beteiligt ist, gehört er in die Datenschutzerklärung.
Der vierte ist unsichtbar: der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO mit Ihrem Hoster. Der Hoster speichert in Ihrem Auftrag Daten Ihrer Besucher. Alle gängigen Anbieter stellen den Vertrag im Kundenkonto zum Abschluss bereit, man muss ihn nur einmal anklicken.
Ein Cookie-Banner braucht nicht jede Website
Nach § 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes brauchen Sie eine Einwilligung, wenn Sie Informationen auf dem Gerät des Besuchers speichern oder auslesen, die für den Betrieb der Seite nicht unbedingt erforderlich sind. Genau dafür ist der Banner da.
Eine Website, die Ihren Betrieb vorstellt, Leistungen und Bilder zeigt und ein Kontaktformular hat, setzt in der Regel nichts dergleichen. Dann ist der Banner nicht nur unnötig, er ist auch irreführend, weil er eine Einwilligung abfragt, die niemand braucht. Wir verzichten bei solchen Projekten bewusst darauf. Sobald ein Analysewerkzeug, eine Karte oder eine Chat-Funktion dazukommt, sieht die Lage anders aus.
Was passiert, wenn etwas fehlt
Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. In der Praxis kommt das bei kleinen Betrieben selten vor. Das häufigere Szenario ist die Abmahnung durch einen Mitbewerber oder einen Verband.
Hier hat sich die Lage entspannt: Seit der Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Ende 2020 kann für Abmahnungen wegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern kein Kostenersatz mehr verlangt werden. Das nimmt dem Geschäftsmodell der Massenabmahnung die Grundlage. Eine Abmahnung kann trotzdem kommen, und wenn Sie dann eine Unterlassungserklärung unterschreiben, gilt die Vertragsstrafe darin beim nächsten Verstoß. Ernst nehmen ja, Panik nein.
Ein Detail zum Aufräumen: Viele Impressen verlinken noch auf die Online-Streitbeilegungsplattform der EU. Die ist im Juli 2025 abgeschaltet worden, der Link läuft ins Leere und die Pflicht dazu besteht nicht mehr. Wenn er bei Ihnen noch steht, können Sie ihn streichen.
Was Sie selbst erledigen können und wann jemand draufschauen sollte
Für einen normalen Betrieb ist das Impressum kein Fall für einen Anwalt. Die Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern stellen kostenlose Generatoren bereit, und Ihre Kammer berät Mitglieder zu solchen Fragen ohnehin. Wenn Sie eine halbe Stunde Zeit haben und Ihre Registerdaten zur Hand, kommen Sie damit weiter als mit jedem gekauften Paket.
Eine Beratung lohnt sich, wenn es unübersichtlich wird: mehrere Gesellschafter oder Zweigniederlassungen, ein Onlineshop, ein Newsletter, Bewerbungsformulare mit Lebenslauf-Upload, Videoüberwachung auf dem Hof, die in der Website erwähnt wird. Das sind Fälle, in denen ein Textbaustein nicht mehr trägt.
Wir bauen Websites und achten dabei darauf, dass Schriften lokal liegen, kein fremder Dienst ungefragt lädt und Impressum wie Datenschutzerklärung an ihrem Platz stehen. Wir sind aber keine Kanzlei und geben keine Rechtsberatung. Was in diesem Artikel steht, ist eine Übersicht zur Orientierung, keine Prüfung Ihres Einzelfalls.
Kurz gefasst
Rufen Sie Ihre Website auf und sehen Sie nach, ob das Impressum von jeder Seite aus verlinkt ist und die Punkte der Liste oben abdeckt. Prüfen Sie dann, ob die Datenschutzerklärung nur das beschreibt, was Ihre Website wirklich tut. Das meiste davon ist an einem Vormittag erledigt, und bei den Fällen, die darüber hinausgehen, hilft Ihnen Ihre Kammer oder ein Fachanwalt weiter.
Häufige Fragen
Muss meine Privatadresse ins Impressum, wenn ich von zu Hause aus arbeite?
Verlangt ist eine Anschrift, unter der Sie tatsächlich erreichbar sind und Post zugestellt werden kann. Wer keine getrennten Geschäftsräume hat, muss dafür die Wohnanschrift angeben. Ein Postfach oder eine reine c/o-Adresse genügt nicht. Ein Büroservice mit echter Geschäftsadresse ist eine Möglichkeit, das sollten Sie aber vorher mit Ihrer Kammer oder Ihrem Berater klären.
Reicht ein Kontaktformular statt der E-Mail-Adresse?
Nein. Die E-Mail-Adresse ist im Gesetz ausdrücklich als Angabe genannt. Ein Kontaktformular darf zusätzlich angeboten werden, ersetzt sie aber nicht. Die Sorge vor Spam ist verständlich, ein guter Spamfilter ist dafür aber die bessere Antwort als eine fehlende Pflichtangabe.
Brauche ich als Betrieb mit fünfzehn Mitarbeitern einen Datenschutzbeauftragten?
Nach dem Bundesdatenschutzgesetz ist ein Datenschutzbeauftragter erforderlich, wenn in der Regel mindestens zwanzig Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Gezählt werden alle, die regelmäßig am Rechner mit solchen Daten arbeiten, also auch das Büro. In vielen Handwerksbetrieben dieser Größe wird die Schwelle nicht erreicht. Unabhängig davon müssen Sie die Pflichten der DSGVO einhalten.
Wie oft muss ich die beiden Texte aktualisieren?
Nicht nach Kalender, sondern nach Anlass. Sobald sich etwas an Ihrem Betrieb ändert, also Rechtsform, Anschrift, Geschäftsführung oder Mitarbeiterzahl über die Zehner-Grenze, gehört das ins Impressum. Bei der Datenschutzerklärung ist der Anlass jede technische Änderung an der Website: ein neues Formular, eine eingebundene Karte, ein Wechsel des Hosters.